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RICHTIGSTELLUNG ZUM RECHTESTREIT


Am 23. November berichtete die Zürichsee-Zeitung über das Comeback des Landistuhls. Der Artikel enthält ein paar Ungenauigkeiten, die wir ob der komplizierten Sachlage niemandem verübeln wollen, zu denen sich aus unserer Sicht aber folgende Präzisierungen aufdrängen:
Die Firma Blattmann hatte nie das Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht für den Landistuhl. Hans Coray war unbestritten der alleinige Autor des Landi-Stuhls. Nach seinem Tod gingen die Urheberrechte an seine Erben über.
Weil Ernst Blattmann nach dem Konkurs der Metalight AG mehr als 1500 neue Stühle produzierte oder aus bestehendem Material zusammensetzte und zum Kauf anbot, intervenierte die Witwe von Coray als Eigentümerin der Urheberrechte. Sie forderte die ihr zustehenden Lizenzgebühren ein und wollte dies vertraglich regeln.
Wie schon bei Hans Coray weigerte sich Blattmann auch diesmal, eine Entschädigung zu entrichten. Nach einigem Hin und Her behauptete er plötzlich, Coray hätte damals die Urheberrechte an seine Firma abgetreten und die Witwe besitze keinerlei Rechte. Für sie blieb nur noch der Gang ans Obergericht. Der Richter entschied zu Gunsten von Henriette Coray.
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Geschichte
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Eintrag vom 11.12.2006 12:17

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